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Zurück zur ÜbersichtZum Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers
Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob für einen in Deutschland wohnhaften Berufskraftfahrer, dessen Arbeitgeber in den Niederlanden tätig ist, das Fahrzeug als Ort der Arbeitsausübung gilt, sodass für während eines Arbeitstags sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder Drittstaaten zurückgelegte Fahrstrecken die dafür erhaltene Vergütung aufzuteilen ist.
Die Beteiligten stritten um die Aufteilung und Besteuerung des Arbeitslohns eines im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen und in Deutschland wohnenden Berufskraftfahrers. Im Jahr 2013 war der Kläger an insgesamt 130 von 219 Arbeitstagen sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland unterwegs. Im Jahr 2014 war dies an 102 von 228 Arbeitstagen der Fall. Das beklagte Finanzamt sah das Besteuerungsrecht der Niederlande nur für den Teil des Arbeitslohns als gegeben an, der auf Tage entfiel, an denen der Kläger eine ausschließlich durch die Niederlande führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Berufskraftfahrers nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zusteht, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für Tage, an denen der Berufskraftfahrer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat unterwegs gewesen sei, stehe das Besteuerungsrecht den Niederlanden nicht vollständig, sondern nur zeitanteilig zu (Az. I R 45/18).
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